Absatz einsDie Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2008,
BG
Paragraph 12,
10.01.2008
26/03 Patentrecht
22.09.2023
10002093
NOR40096000