Kurztitel

Verbot von Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Text

Strafbestimmung

Paragraph 5,

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.