Verbot von Streumunition
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,
Paragraph 2
08.01.2008
23.08.2010
Die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.