(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.