(2)Absatz 2,Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.