Ziviltechnikergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 31
08.01.2008
30.06.2019
ZTG
95/06 Ziviltechniker
Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,
25.04.2019
10012368
NOR40095915