Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

3. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

Dienstleistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, wenn keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt, nach Maßgabe des Absatz 2,, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
    3. Ziffer 3
      die fachliche Befähigung,
    4. Ziffer 4
      die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095914