Absatz eins,Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
- Ziffer 2als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
- Ziffer 3im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.