Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Absatz eins, genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als erfüllt.
  3. Absatz 3,Die aufgrund des Absatz eins, ausgestellten Verwaltungssignaturen dürfen bis zum Ablauf des dazugehörigen Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion und gemäß Absatz 2, gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden.