Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Qualifizierte Zertifikate

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
    2. Ziffer 2
      den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
    5. Ziffer 5
      die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
    6. Ziffer 6
      Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
    7. Ziffer 7
      die eindeutige Kennung des Zertifikats,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.