Absatz eins,Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
- Ziffer 2den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,
- Ziffer 3den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
- Ziffer 4gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
- Ziffer 5die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
- Ziffer 6Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
- Ziffer 7die eindeutige Kennung des Zertifikats,
- Ziffer 8gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
- Ziffer 9gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.