Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

Paragraph 67 h,

  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.