Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Genehmigungsdatenbank

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDie Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, zu speichern.
  2. Absatz 2Die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt online im Wege der Datenfernübertragung. Die mit den Angelegenheiten des Genehmigungs- und Zulassungswesens nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden sowie die Zulassungsstellen können für die Zwecke der Genehmigung, der Zulassung oder der Überprüfung von Fahrzeugen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese für die Genehmigung, Zulassung oder Überprüfung verwenden. In Verfahren gemäß Paragraph 31,, Paragraph 33 und Paragraph 34, kann der Landeshauptmann neben den fahrzeugspezifischen und den verfahrensspezifischen Daten auch personenbezogene Daten, die für diese Verfahren benötigt werden (Familienname, Vorname, Adresse), automationsunterstützt verarbeiten und speichern.
  3. Absatz 3Die Genehmigungsdaten bestehen aus
    1. Ziffer eins
      den zulassungsrelevanten Daten eines durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      den bei der Genehmigung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
    3. Ziffer 3
      den Daten über erteilte Genehmigungen von Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und
    4. Ziffer 4
      weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeuges verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß Paragraph 29, genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür gemäß Absatz 8, ermächtigt worden sind. Wurde ein einzelnes Fahrzeug gemäß Paragraph 31, genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß Paragraph 33, genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.
  5. Absatz 4 aDer Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die
    1. Ziffer eins
      einer genehmigten Type angehören,
    2. Ziffer 2
      schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und
    3. Ziffer 3
      deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,
    in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie
    1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des Paragraph 131, Absatz 6, zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  6. Absatz 5Bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom Hersteller oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können der Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter eine Vereinbarung mit der Bundesanstalt für Verkehr treffen, dass die Typendaten von der Bundesanstalt für Verkehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt für Verkehr ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz 5 und Absatz 6, zu vergüten.
  7. Absatz 6Die Typendaten bestehen aus
    1. Ziffer eins
      den bei der Typengenehmigung der Type festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder
    2. Ziffer 2
      den Daten aller Ausführungen von Übereinstimmungsbescheinigungen einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante und Version des Fahrzeuges, und
    3. Ziffer 3
      weiteren Daten, die für die Zulassung und Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen sowie, falls zutreffend,
    4. Ziffer 4
      den bei der Genehmigung der Type vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und
    5. Ziffer 5
      den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Type.
    Die Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.
  8. Absatz 7Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.
  9. Absatz 8Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß Paragraph 29, Absatz 2, vom Erzeuger bevollmächtigt sein,
    2. Ziffer 2
      über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
    3. Ziffer 3
      über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,
    4. Ziffer 4
      als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
    5. Ziffer 5
      entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank verfügen,
    6. Ziffer 6
      über ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.
    Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.
  10. Absatz 9Wird eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34,, Paragraph 34 a,) erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.
  11. Absatz 9 aZum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden.
  12. Absatz 10Die Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges können zehn Jahre nach der letzten Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gelöscht werden. Werden die Daten eines Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank eingegeben und erfolgt innerhalb von zwei Jahren ab Eingabe in die Datenbank keine Zulassung in Österreich, können die Genehmigungsdaten dieses Fahrzeuges gelöscht werden. Die Löschung eines Genehmigungsdatensatzes ist in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
  13. Absatz 11Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Speicherung von Verfahrensdaten sowie des Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen Daten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40095791