Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,
Paragraph 83
01.07.2008
28.02.2013