Absatz eins,Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass
- Ziffer einsder Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
- Ziffer 2der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
- Ziffer 3der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.