Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  2. Absatz 2Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
    1. Litera a
      über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, B-VG);
    2. Litera b
      über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG);
    3. Litera c
      über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 4;
    4. Litera d
      auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.