Absatz eins,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.