Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,
Paragraph 42,
01.07.2008
30.06.2012
Erkenntnisse |
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.