Absatz eins,Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)