Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn
- Ziffer einseiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
- Ziffer 2Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.