Kurztitel

Einreihungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Text

Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.
    2. Ziffer 2
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
    3. Ziffer 3
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.
  2. Absatz 2,Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.