Kurztitel

Einreihungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der Paragraphen 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,, einzureihen.