Absatz eins,Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Absatz 2, hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.