Absatz eins,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.