Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt Paragraph 54, Absatz 3,