Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ablauf der Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
  2. Absatz 2,Die Ausbildung beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sind. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit Zustimmung des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sind.
  3. Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4,Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

Anmerkung

Zu Absatz 3 :, Zur Ausbildungspflicht des Vorstehers des Gerichts und des Leiters der Gerichtsabteilung vergleiche Paragraph 58 a, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40095559