Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

25/01 Strafprozess

Text

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband Anmerkung eins, ) Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Paragraphen 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung eins, ) sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder - wenn solche nicht bestehen - auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband Anmerkung eins, ) jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Arbeitsstätte

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR40095554