Kurztitel

Asylgerichtshofgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Befangenheit der Richter

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Richter des Asylgerichtshofes haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
    4. Ziffer 4
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2,Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Richter des Asylgerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Präsident.
  3. Absatz 3,Werden der Vorsitzende oder so viele Richter eines Kammersenates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem Geschäftsverteilungsausschuss zuzuweisen. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt der Ersatzmitglieder zu verfügen.