Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
BG
Paragraph 25
01.01.2008
VbVG
24/03 Sonstiges Strafrecht
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz eins, ist Paragraph 494 a, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.
08.10.2025
20004425
NOR40095492