Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Strafen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsStrafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.