Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 20,

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist Paragraph 115, Absatz 4 bis 6 StPO anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095484