Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
BG
Paragraph 20
01.01.2008
VbVG
24/03 Sonstiges Strafrecht
Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist Paragraph 115, Absatz 4 bis 6 StPO anzuwenden.
08.10.2025
20004425
NOR40095484