Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren gegen Verbände

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
  2. Absatz 2,Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist Paragraph 71, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095471