nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Art. 7, ausgenommen dessen Abs. 2 Buchstabe a, von Art. 11 Abs. 1 oder von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, odernachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7,, ausgenommen dessen Absatz 2, Buchstabe a, von Artikel 11, Absatz eins, oder von Artikel 20, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder