Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verbände

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
  3. Absatz 3,Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Verlassenschaft;
    2. Ziffer 2
      Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
    3. Ziffer 3
      anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095468