Absatz eins,Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund derer die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
Paragraph 14
01.03.2008
13.02.2013