Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Text

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund derer die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
  2. Absatz 2,Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.