EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
Paragraph 9,
01.03.2008
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.