Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 9,

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.