EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
Paragraph 9
01.03.2008
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.