EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
Paragraph 8
01.03.2008
13.02.2013
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund derer die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.