Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Text

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 4,

Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.