Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
    1. Litera a
      wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
    2. Litera b
      wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
    Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 und 8,
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
  3. Absatz 3,Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40095440