Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft ordnet auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem gemäß Artikel 95, SDÜ im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.