Absatz eins,Der Deponieinhaber hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen:
- Ziffer einsdie Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
- Ziffer 2jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
- Ziffer 3jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
- Ziffer 4jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33,;
- Ziffer 5jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,;
- Ziffer 6Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
- Ziffer 7Deponiegasanlagen.
Bei der Registrierung hat der Deponieinhaber die Struktur seiner Behandlungsanlage durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen den oben genannten Anlagen anzugeben. Weiters sind die Berichtseinheiten für die jeweiligen Aufzeichnungen und Meldungen zu kennzeichnen. Anhang 7 ist anzuwenden. Die Umrisspolygone sind – auch für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden – ab dem 1. Juli 2009 anzugeben.