Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Deponiebasisdichtung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsFür jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
  2. Absatz 2Die Deponiebasisdichtung von Inertabfall- und Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm herzustellen.
  3. Absatz 3Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtstärke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindeststärke von 2,5 mm herzustellen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 2,, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
  6. Absatz 6Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
  7. Absatz 7Für mineralische Dichtungsschichten und für Kunststoffdichtungsbahnen ist Anhang 3 Kapitel 2 anzuwenden.

Schlagworte

Sohlfläche, Interabfalldeponie, Reststoffdeponie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095299