Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

Behandlungspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für
    1. Litera a
      Inertabfälle oder
    2. Litera b
      andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in Paragraph eins, beiträgt.
  2. Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095278