Absatz einsDie Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.