Absatz eins,Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,
- Ziffer einswenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
- Ziffer 2wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
- Ziffer 3wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
- Ziffer 4wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.