Absatz eins,Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
- Ziffer einsbei schriftlicher Übersetzung
- Litera afür je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)15,20 Euro;
- Litera bwenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr;
- Litera cwenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
- Ziffer 2für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift3,20 Euro;
- Ziffer 3für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde24,50 Euro;für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde12,40 Euro;handeltes sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf30,70 Eurobzw.15,40 Euro;fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
- Ziffer 4für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks;
- Ziffer 5für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.