Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
  2. Absatz 2,Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Anmerkung

1. Anders als bei den Zeugen (siehe Paragraph 20,), ist die Bestimmung der

Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache

des Gerichts (siehe Paragraph 39,); subsidiär sind die jeweiligen

gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.

Nr. 113 aus 1895,, und die StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,).

2. EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.

Schlagworte

Auftragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095141