Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.
Text
§ 20.Paragraph 20,
Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,
Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,
Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,
Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder TerrorismusfinanzierungBerufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) sowie Kostenrecht.(Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht.
Anmerkung
1. Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987.1. Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,.
2. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993;2. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,;
3. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/20073. EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Schlagworte
Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, Wertpapierrecht, Berufsrecht