Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Paragraph 7
01.01.2008
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.