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BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 7c, 8, 8a, 10, 14, 15, 18, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 36a, 38a, 40, 41, und 42, BGBl. Nr. 314/1981)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 7 c, 8, 8 a, 10, 14, 15, 18, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 36 a, 38 a, 40, 41,, und 42, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.