Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
  2. Absatz 2,Für die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, für das Hauptverfahren und die sonst in Absatz eins, bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
  3. Absatz 3,Das Landesgericht übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieses ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  4. Absatz 4,In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO anwendbar.
  5. Absatz 5,Ein Ermittlungsverfahren findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) nicht statt. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag zu prüfen und die ihm nach Paragraph 485, StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. In den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 212, Ziffer eins und 2 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
  6. Absatz 6,In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Angeklagten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Angeklagte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  7. Absatz 7,Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch elf, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,;

Schlagworte

Geschwornengericht

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095092