Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt. Für das Hauptverfahren, für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (Paragraphen 14, ff) gelten diese Zuständigkeitsregeln sinngemäß für das Gericht.
  2. Absatz 2,Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jede Staatsanwaltschaft oder jedes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095091